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Bildungszentrum für Mobilität · Wirtschaft · Logistik | Fahrlehrer-Fachschule
Intensivfahrschule für alle Klassen | Meisterschule für Berufskraftfahrer
Bildungsträger gemäß Anerkennungs- und Zulassungsordnung - Arbeitsförderung - AZAV | Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001-2015
Schortens / Roffhausen
Samstag · 03 | 06 | 2023

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  • Führerschein in Bestzeit
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Führer von Kranen

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LKW-Fahrer sollen oft Anbaugeräte, wie zum Beispiel einen Ladekran, während ihrer Arbeit
bedienen können.

Abstützen des LKWs, Ausladen des Krans, Einsatz von Lastaufnahmemittel und die Handhabung von Lasttabellen müssen dem Ladekranführer geläufig sein.

Da die Unfallgefahren auch beim Einsatz eines LKW-Ladekrans sehr groß sind, schreibt die Berufsgenossenschaft in der Unfallverhütungsvorschrift Krane (BGV D6) den Unternehmern vor,
wen er als Kranführer einsetzen darf:

Personen, die u. a. das 18. Lebensjahr vollendet haben, die körperlich und geistig geeignet sind, die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben.


Schulungsinhalte

  • Begriffserläuterungen
  • Kranphysik
  • Rund um den Steuerstand
  • Vorschriften und Regelwerk für Ladekrane

     

  • Gefährdungen beim Verladen
  • Hydraulische Anlage, Winden, Hub- und Zuggeräte
  • Kranbetrieb
  • Kranarbeiten in der Nähe von Gefahrenqellen
  • Anschlagen von Lasten
  • Anschlagmittel
  • Drahtseilendverbindungen


Zeitdauer

  • Erstausbildung zum Ladekranführer
  • 16 UE Theorie
  • 40 UE Praxis


Prüfung

  • Theoretische Prüfung
  • Praktische Prüfung


Inhouseschulung

  • Schulungen auch vor Ort 
  • Nach Absprache


BGV D6 DA: Krane


  • I. Allgemeines
  • §1

Geltungsbereich

(1)

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung.

(2)

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

1.

Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und ausschließlich zu deren Beschickung dienen,

2.

Krane auf Seeschiffen,

3.

Schwenkarmaufzüge auf Baustellen und Doppelrahmenstützenaufzüge auf Baustellen.

  • §2

 

 

Begriffsbestimmungen

 

(1)

 

Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können.

 

(2)

 

LKW-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fahrzeugkrane, die vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Trägerfahrzeuges gebaut und bestimmt sind und deren Lastmoment 30 mt und deren Auslegerlänge 15 m nicht überschreiten.

 

(3)

 

LKW-Anbaukrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraftwagen versehen sind.

 

(4)

 

Langholz-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die zum Heben von Stämmen bestimmt sind, die aufgrund ihrer Länge nicht im Stammschwerpunkt gehoben werden können und deshalb für das Verladen außer dem Heben noch ein Ziehen, Drücken oder Hebeln erfordern.

 

(5)

 

Regalbedienkrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Krane mit geführtem Lastaufnahmemittel, die dafür gebaut und bestimmt sind, Lasten sowohl in Regale einzubringen oder aus ihnen zu entnehmen als auch frei im Raum zu bewegen.

 

(6)

 

Keine Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind.

 

 

1.

Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anbaugeräte,

 

 

2.

Hebebühnen,

 

 

3.

Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,

 

 

4.

Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,

 

 

5.

Schienenhängebahnen,.

 

 

6.

Geräte für die forstliche Seilbringung,

 

 

7.

Industrieroboter

 

 

8.

Manipulatoren,

 

 

9.

Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellseile der Befehlseinrichtungen unmittelbar an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden und deren Hubweg nicht mehr als 1,5 m beträgt,

 

 

10.

Stapelautomaten, Setzmaschinen und Abtraggeräte in der Baustoffindustrie,

 

 

11.

Absetzkipper,

 

 

12.

Patientenhebeeinrichtungen.

 

(7)

 

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten Krane als

 

 

1.

ortsveränderlich, wenn sie an wechselnden Standorten eingesetzt werden können,

 

 

2.

handbetrieben, wenn die Hubbewegung an alle weiteren Kranbewegungen durch Muskelkraft bewirkt werden,

 

 

3.

teilkraftbetrieben, wenn nur die Hubbewegung oder eine oder mehrere andere Kranbewegungen kraftbetrieben sind,

 

 

4.

kraftbetrieben, wenn außer der Hubbewegung noch mindestens eine weitere Kranbewegung kraftbetrieben ist,

 

 

5.

programmgesteuert, wenn eine oder mehrere Kranbewegungen nach einem vorgegebenen Programm selbsttätig ablaufen.

IV. Betrieb

  • §29

Kranführer, Instandhaltungspersonal

(1)

Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

1.

die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.

die körperlich und geistig geeignet sind,

3.

die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und

4.

von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.

(2)

Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Krane.



BGV D6 DA: Durchführungsanweisung zu BGV D6 Krane


   zu

  • §29

(1)

1.

Die Vorschrift lässt den Einsatz jüngerer als 18 Jahre zu Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene Personen zu.

zu

  • §29

(1)

3.

Zur Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit, Mängel zu erkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden.

Turmdrehkranführer gelten als unterwiesen, wenn sie an der Prüfung nach der “Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Baumaschinenführer (Hochbau)” oder an einem Kranführerlehrgang nach den “Grundsätzen für Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Turmdrehkranfürhrern” (ZH 1/362) teilgenommen haben. Sieh auch VDI 2194 “Auswahl und Ausbildung von Kranführern”.


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Letzte Aktualisierung: 10.01.2014
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