Gefahrgutbeauftragter Alle Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, unterliegen der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV). Im Sinne der GbV sind Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt, wenn ihnen Verantwortlichkeiten nach den für die Verkehrsträger geltenden Vorschriften zugewiesen sind. Diese Unternehmen müssen, sofern kein Befreiungstatbestand gem. § 1 b GbV vorliegt, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer entsprechend qualifiziert ist und im Besitz eines von einer IHK ausgestellten EG-Schulungsnachweises ist.
Hierzu ist ein Lehrgangsbesuch und das Ablegen einer entsprechenden IHK-Prüfung Voraussetzung. |