Geprüfter Kraftverkehrsmeister (KVM) BGBl 2012 | Teil 1 | Nr. 10 | vom 09.02.2012 Neben dem Facharbeiter "Berufskraftfahrer" steht den Unternehmen damit eine Fach- und Führungskraft zur Seite, die den spezifischen Anforderungen des Verkehrsgewerbes, sowohl was das handwerkliche Können als auch die Veränderungen im Hinblick auf technologische Entwicklung und auch Umwälzungen angeht, gerecht wird. Meisterliches Können, souveräner Umgang mit den Betriebsmitteln und Durchsetzungskraft bestimmen u. a. das Qualitätsprofil des Kraftverkehrsmeisters. Mit diesem Leistungsangebot kann der Kraftverkehrsmeister bei der Bewältigung vielfältiger betrieblicher Aufgaben eine wertvolle Unterstützung bedeuten, die es zu nutzen gilt. Ergänzende modulare Seminarinhalte: - Verkehrsleiter
- Sach- und Fahkundeprüfung (IHK)
- AdA
Unser professionelles Dozenten-Team: - Fachbereichsleiter: M. Eng. Robert Rydlak
- Seminarleiter: Hans-Michael Huismann, Kraftverkehrsmeister
- Fahrschule: Thomas Brand, Fahrschulleiter
- Bildungsbegleitung: M. Ed. Dipl. Ing. Sven-Hauke Strauch
Seminarbeginn: [weiterlesen]
Bundeseinheitliche Prüfungstermine | 2021 | 2022 | 2023 | Grundlegende Qualifikationen - Rechtsbewusstes Handeln - Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung | 5. Mai | 3. November | 4. Mai | 3. November | 3. Mai | 8. November | - Betriebswirtschaftliches Handeln - Zusammenarbeit im Betrieb | 6. Mai | 4. November | 5. Mai | 4. November | 4. Mai | 9. November | Handlungsspezifische Qualifikationen - Situationsaufgabe 1 Handlungsbereich: Fuhrparktechnik und Fuhrparkmanagement | 17. Mai | 15. November | 19. Mai | 14. November | 15. Mai | 20. November | - Situationsaufgabe 2 Handlungsbereich: Organisation und Kommunikation | 18. Mai | 16. November | 20. Mai | 15. November | 16. Mai | 21. November | | 2024 | Grundlegende Qualifikationen - Rechtsbewusstes Handeln - Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung | 2. Mai | 6. November | - Betriebswirtschaftliches Handeln - Zusammenarbeit im Betrieb | 3. Mai | 7. November | Handlungsspezifische Qualifikationen - Situationsaufgabe 1 Handlungsbereich: Fuhrparktechnik und Fuhrparkmanagement | 14. Mai | 12. November | - Situationsaufgabe 2 Handlungsbereich: Organisation und Kommunikation | 15. Mai | 13. November |
Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe Berufskraftfahrer oder Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis. (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und 2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen jeweils mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis. (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 1 Absatz 3 aufweisen. (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Qualifikation und Aufgabenstellung 1. Planen, Steuern und Überwachen des Einsatzes von Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln unter Beachtung technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Anforderungen, 2. Gewährleisten der Einsatzfähigkeit von technischen Ressourcen, 3. Veranlassen und Überwachen der Instandhaltung von Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln, 4. Mitwirken bei der Spezifikation und Beschaffung von technischen Systemen, 5. Steuern und Überwachen der Kostenentwicklung sowie Mitwirken beim bereichsbezogenen Controlling, 6. Mitwirken bei der Personalplanung und -auswahl sowie Sicherstellen des bedarfsgerechten Einsatzes von Eigen- und Fremdpersonal, 7. Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Fördern ihrer Eigenverantwortung und ihrer beruflichen Entwicklung, 8. Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung, 9. Fördern der Kommunikation und Zusammenarbeit, 10. Mitwirken bei der Kundenbetreuung; Beraten von Kunden und Fördern der Kundenzufriedenheit, 11. Gewährleisten der Einhaltung der Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes, 12. Umsetzen von Qualitätszielen.
Wir freuen uns, Sie bei diesem Weg unterstützen zu dürfen. |